Vereinssatzung
EMMY - Förderverein der Staatlichen Grundschule an der Emmy-Noether-Straße in München e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen „EMMY - Förderverein der Staatlichen Grundschule an der Emmy-Noether-Straße in München“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
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Der Verein hat seinen Sitz in München.
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Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
§ 2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
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Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
a) ideelle und materielle Unterstützung der Staatlichen Grundschule an der Emmy-Noether-Straße in München
b) Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Ganztagsbildung (v.a. zu den Themen Ökologie und Nachhaltigkeit, Bewegung und gesunde Ernährung) und edukativen Freizeitangeboten (z.B. im Bereich Musik, Kunst und Kultur sowie Sport) für Schülerinnen und Schüler an der unter a) bezeichneten Schule
c) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen (auch Sport- und Spielgeräte sowie Musikinstrumente) einschließlich Wartung und Pflege für Unterrichtszwecke
d) Ausstattung der Informationstechnologie-Infrastruktur der unter a) bezeichneten Schule mit Hard- und Software einschließlich Wartung und Pflege
e) Vergabe von Auszeichnungen und Preisen im Rahmen schulischer Wettbewerbe
f) Unterstützung bei der Herausgabe von schulischen Publikationen, auch zum Zwecke von deren Außendarstellung
g) Durchführung, Ausstattung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen (einschließlich schulischen Arbeitsgemeinschaften)
h) Unterstützung des nationalen und internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen
i) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
j) Betrieb einer Schulkantine und/oder Cafeteria
k) Betrieb und Ausstattung einer Schulbibliothek
l) materielle und finanzielle Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler, die unmittelbar dem Bildungszweck dient (z.B. durch Angebote und/oder Nachhilfestunden) -
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
a) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen nach § 670 BGB in angemessener Höhe. Sie können eine Entschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Für die Zahlung einer solchen Entschädigung bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
b) Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen. Angestellte des Vereins können nicht Mitglied des Vereins werden bzw. ihre Mitgliedschaft ruht für die Dauer des Angestelltenverhältnisses.
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Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Natürliche Personen können entweder ordentliches oder förderndes Mitglied werden. Juristische Personen können nur förderndes Mitglied werden.
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Minderjährige können ab dem 16. Lebensjahr mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung Mitglieder des Vereins werden. Minderjährige können weder ein Vorstandsamt noch das Amt der Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers ausüben.
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Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Ihnen stehen alle Mitgliedschaftsrechte zu.
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Zur Aufnahme als Mitglied im Verein bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Vorstand zu richten ist; der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
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Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und in dieser Form dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die bzw. der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
d) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden. -
Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durchzuführen.
a) Die Mitglieder erhalten die Einladung in Textform drei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat darauf die Mitglieder in Textform spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung über die geänderte Tagesordnung und eingereichte Anträge zu informieren.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. -
Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter bestimmt eine Protokollführung.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. Die Blockwahl ist zulässig.
c) Jedes ordnungsgemäß volljährige Mitglied, jedes Ehrenmitglied und jedes ordentliche minderjährige Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme.
d) Die Vertretung eines stimmberechtigten Mitglieds durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein stimmberechtigtes Mitglied höchstens zwei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
e) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
f) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, müssen die Mitglieder zu Beginn der Versammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit über die Dringlichkeit beschließen. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge zu Neu- oder Abwahlen des Vorstandes, Änderungen der Satzung, Fusionen mit anderen Vereinen und Auflösung des Vereins sind nicht zulässig.
g) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. -
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer bzw. -innen
e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
h) Entscheidung über gestellte Anträge
i) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
j) Auflösung des Vereins -
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
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Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.
- Online-Mitgliederversammlung und Hybrid-Mitgliederversammlung:
a) Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
b) In der Einladung ist bekanntzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Online-Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Der Zugang hierzu erfolgt durch persönliche Zugangsdaten und einem gesonderten Passwort. Die Mitglieder erhalten ihre Zugangsdaten und das Passwort in Textform spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten und das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
§ 7 Der Vorstand
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dem Vorstand obliegt auch die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
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Zur Erfüllung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand im Namen des Vereins Arbeits- und Honorarverträge mit Dritten abschließen.
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Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende bzw. Vorsitzender
b) Stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
c) Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister -
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht dem Lehrkörper oder dem Elternbeirat der Staatlichen Grundschule an der Emmy-Noether-Straße in München angehören. Ebenso sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe an der Staatlichen Grundschule an der Emmy-Noether-Straße in München von einem Vorstandsamt ausgeschlossen.
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Alle Vorstandsmitglieder können im Sinne des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten; im Innenverhältnis sind sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden.
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Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für eine Amtsperiode von drei Jahre gewählt und bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wiederwahl oder der Wahl eines Nachfolgers im Amt.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zum Ende dieser Amtsperiode benennen. Das benannte Ersatzmitglied bedarf der Bestätigung für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Sitzungsleitung gegenzuzeichnen sind. Die bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzungen und bestimmt die Protokollführung.
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Der Vorstand kann weitere Personen, insbesondere die Vertretung der Schülerinnen und Schüler, in beratender Funktion zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Vorstandssitzung einladen.
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Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
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Die Mitglieder des Vorstands können nur bei Schäden haftbar gemacht werden, die aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln entstanden sind.
§ 8 Kassenprüfung
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Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Geschäftsjahre zu wählen sind. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
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Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Satzungsänderungen
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Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
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Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Datenschutz
Der Verein ist berechtigt, die Daten seiner Mitglieder im Rahmen der Mitgliedsverwaltung zu verarbeiten.
§ 11 Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung, unter der Auflage, dieses bevorzugt zu Gunsten der Staatlichen Grundschule an der Emmy-Noether-Straße in München zu verwenden.
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